Satzung
Satzung zur Regelung der Nutzung des Gemeinschaftshauses Hollingstedt am Möhlenweg 9
§1 Zweck der Satzung
Zweck dieser Satzung ist die Regelung der Nutzung des Gemeinschaftshauses der Gemeinde Hollingstedt. Sie gilt ab dem 01. Januar 2016.
§2 Eigentumsverhältnisse
Eigentümer des Gemeinschaftshauses ist die Gemeinde Hollingstedt. Pächter des Gemeinschaftshauses sind der TSV Hollingstedt und die FFW Hollingstedt. Die Gemeinde oder die Pächter stellen einen Beauftragten zur Umsetzung dieser Satzung bei der Überlassung des Gemeindehauses zur privaten Nutzung.
§3 Nutzer
Nutzer des Gemeinschaftshauses sind die Gemeinde Hollingstedt sowie die ortsansässigen Vereine und Verbände. Mögliche private Nutzer sind die folgenden Personengruppen: · ortsansässige Bürger der Gemeinde Hollingstedt · ehemalige Bürger der Gemeinde Hollingstedt · auswärtige Mitglieder der ortsansässigen Vereine · auswärtige Personen, die einen ortsansässigen Bürger der Gemeinde Hollingstedt als Bürgen benennen können
§4 Nutzung
Die Nutzer haben das Gemeinschaftshaus und die Einrichtung pfleglich zu behandeln und sind für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung verantwortlich. Für private Veranstaltungen kann das Gemeinschaftshaus von der Gemeinde oder den Pächtern privaten Nutzern überlassen werden. Hierfür wird eine Nutzungsgebühr erhoben. Dafür können vom privaten Nutzer der Schulungsraum, der Flur, die WCs, die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie die befestigten Flächen um das Haus herum genutzt werden. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht aus dem Gemeinschaftshaus entfernt werden. Nach der Nutzung ist das Gebäude zu verschließen. Nicht zum regulären Umfang der Überlassung gehören der Sportplatz, der Einstellraum der FFW Hollingstedt sowie die Musikanlage im Schulungsraum. Der Einstellraum ist während privater Veranstaltungen verschlossen. Die Feuerwehrausfahrt ist jederzeit frei zu halten. Soll der Einstellraum der FFW ausnahmsweise mit genutzt werden, bedarf es vorher der Absprache mit dem Wehrführer oder dem Gerätewart der FFW Hollingstedt. Die private Nutzung wird jeweils schriftlich zwischen der Gemeinde Hollingstedt und dem Nutzer vereinbart.
§5 Nutzungsgebühren und Sicherheit
Das Gemeinschaftshaus steht der Gemeinde Hollingstedt sowie den Vereinen und Verbänden der Gemeinde Hollingstedt für Veranstaltungen kostenlos zur Verfügung. Für die private Nutzung des Gemeinschaftshauses werden von ortsansässigen Bürgern einmalig 100,- € pro Nutzung erhoben. Für alle anderen möglichen privaten Nutzer nach §3 beträgt die Nutzungsgebühr einmalig 120,- € pro Nutzung. Es muss jeder private Nutzer eine Sicherheit von 100,- € hinterlegen. wird Die Sicherheit und die Nutzungsgebühr müssen vor der Überlassung gezahlt werden. Die Sicherheit direkt nach erfolgter ordnungsgemäßer Abnahme des Gemeinschaftshauses wieder an den Nutzer ausgezahlt.
§6 Übergabe und Abnahme
Das Gemeinschaftshaus wird in dem bestehenden Zustand überlassen, dabei ist die Inventarliste der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zu beachten. Es gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich beim Beauftragten geltend gemacht werden. Der Nutzer hat das Gemeinschaftshaus einschließlich der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände sowie die genutzten Außenflächen spätestens am Tag nach der Nutzung zu reinigen, den Müll selbst zu entsorgen und das Gebäude an den Beauftragten zu übergeben. Beim Verlassen des Gebäudes direkt nach der Nutzung und vor der Reinigung ist sicherzustellen, dass der Außenbereich so aufgeräumt ist, dass Getränke, Speisen oder Abfall in jeglicher Form für andere Personen nicht zugänglich sind. Sollte eine ordnungsgemäße Reinigung nicht festgestellt werden, kann die Kaution, zur Deckung der Kosten für eine Reinigung, einbehalten werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt jeweils nach Zahlung der Nutzungsgebühr und Sicherheit sowie nach der Abnahme des Gemeinschaftshauses durch den Beauftragten.
§7 Haftung
Mängel und Beschädigungen aller Art sind vom Nutzer unverzüglich dem Beauftragten zu melden. Bei Verlust der Schlüssel haftet der Nutzer für die entstehenden Folgekosten. Der Nutzer haftet selbstschuldnerisch für sämtliche während der Nutzungszeit entstehenden Schäden an dem Gebäude, an den Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen sowie Personenschäden. Das gleiche gilt für auftretende Schäden auf dem Parkplatz, den gärtnerischen Anlagen sowie dem Sportplatz. Der Nutzer hat die Gemeinde von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art freizuhalten.
§8 Vertragspartner
Vertragspartner für die Nutzung sind die Gemeinde Hollingstedt und der Nutzer. Der private Nutzer muss seinen Terminwunsch anmelden. Das kann beim Bürgermeister der Gemeinde Hollingstedt, dem Vereinsvorsitzenden des TSV Hollingstedt oder dem Wehrführer der Gemeinde Hollingstedt bzw. einem Beauftragten erfolgen. Die Termine werden in der Reihenfolge der eingehenden Anfragen vergeben.
Hollingstedt, der 06.September 2018